vorschrieb, dass Parteien für Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen lediglich die paritätische Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einset- -5- zen können (vgl. auch BSK ZPO-Weber-Stecher, N 38 zu Art. 354 ZPO). Dies haben die Parteien damals korrekt getan. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass die Parteien keine gültige Schiedsvereinbarung getroffen hätten (vgl. Art. 362 Abs. 3 ZPO). Die Verwaltungskommission ist entsprechend zuständig zur Ernennung eines Schiedsrichters oder einer Schiedsrichterin.