b) Gemäss Schiedsabrede vom 21. April 2005 haben beide Parteien je einen Schiedsrichter zu wählen. Diese beiden Schiedsrichter bestimmen hernach zusammen den Obmann des Schiedsgerichts. Die Gesuchsgegnerin widersetzt sich ihrer Pflicht zur Wahl eines Schiedsrichters seit deutlich mehr als 30 Tagen seit Aufforderung (vgl. vorne S. 2 letzter Absatz). Wird ein staatliches Gericht mit der Ernennung betraut, so muss es die Ernennung vornehmen, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3 ZPO). Zur Zeit des Abschlusses der Schiedsvereinbarung war Art. 274c aOR einschlägig, der – wie heute Art. 361 Abs. 4 ZPO –