362 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein vom Sitzkanton bezeichnetes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für die Ernennung, Ablehnung, Abberufung oder Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter (Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO). Gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) obliegt die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.