2.2. a) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt (Art. 361 Abs. 1 ZPO). Sieht eine Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor oder ernennt diese andere Stelle die Mitglieder nicht innert angemessener Frist, so nimmt das nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung vor, wenn eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt (Art. 362 Abs. 1 lit.