1.7. Die Akten der Schlichtungsbehörde Uster wurden beigezogen (act. 11; 13/1-25). Das Verfahren ist spruchreif. -4- 2. Prozessuales 2.1. Für "das Schiedsgericht" haben die Parteien in der Schiedsklausel vom 21. April 2005 die Anwendbarkeit der per 31. Dezember 2010 ausser Kraft getretenen Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vereinbart. Für das vorliegende Verfahren, in welchem es allein um die "Wahl" des Schiedsgerichts geht, haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen. Entsprechend ist diesbezüglich die Schweizerische Zivilprozessordnung anzuwenden (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario).