1.6. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 3. März 2019 erstattete die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme (act. 17). Sie schliesst auf Abweisung des Gesuchs und ersucht darum, ihr UP/URV-Gesuch in Wiedererwägung zu ziehen, ansonsten sie beantrage, dass der Gesuchstellerin die Kosten aufzuerlegen seien. Die Gesuchstellerin sei sodann zur Übernahme ihrer aufgelaufenen Anwaltskosten in Höhe von Fr. 6'700.– zu verpflichten. Die Eingabe vom 3. März 2019 wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 8. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 19). Diese hat sich dazu nicht vernehmen lassen.