"mangels ausdrücklicher Regelung dieser Situation in der zitierten Schiedsklausel gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO und § 46 GOG" um ersatzweise Ernennung eines zweiten Schiedsrichters, damit das Schiedsverfahren vor der Schlichtungsbehörde Uster fortgesetzt werden könne (act. 1). 1.3. Die Verwaltungskommission setzte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, welcher rechtzeitig einging (act. 4; 5).