Die Gesuchsgegnerin liess zwei Wahlfristen von 30 Tagen sowie eine Nachfrist von drei Tagen ungenutzt verstreichen (act. 3/5; act. 1 S. 2). Sie führte mit Eingabe vom 12. November 2018 aus, dass sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestreite und deshalb keinen Schlichter bezeichnen werde (act. 13/17 S. 1; vgl. auch act. 10). 1.2. Daraufhin ersuchte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich -3-