Die Schlichtungsbehörde Uster bezeichnete sich mit Beschluss vom 24. Juli 2018 als einstweilen zuständig (act. 3/3 S. 2 Ziff. 2 Abs. 1). Sie forderte beide Parteien auf, schriftlich mitzuteilen, welcher Vermieter- bzw. Mieter-Schlichter als Parteischiedsrichter gewählt werde (act. 3/3 S. 2 f., S. 5). Die Gesuchstellerin entschied sich innert Frist für den Vermieter-Schlichter D._____ als Schiedsrichter (act. 3/4). Die Gesuchsgegnerin liess zwei Wahlfristen von 30 Tagen sowie eine Nachfrist von drei Tagen ungenutzt verstreichen (act. 3/5;