bei (act. 3/2). Der Pachtvertrag enthält auf S. 17 unter dem Titel "Vorgehen bei Streitigkeiten" folgende Klausel: "Streitigkeiten, die aus diesem Pachtvertrag entstehen, sind durch einen Sachverständigen oder eine Schlichtungsstelle beizulegen. Ueber Streitigkeiten, welche der Sachverständige oder die Schlichtungsstelle nicht beilegen kann, entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Beide Parteien wählen einen Schiedsrichter. Diese bestimmen zusammen den Obmann. Können sie sich hierüber nicht einigen, wird der Obmann vom Bezirksgerichtspräsidenten Uster bestimmt. Für das Schiedsgericht gilt die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich."