{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180008_2019-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180008-O7.pdf", "Checksum": "a2b3238d079f6bde692cc6d2b1efe42d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.06.2019 PG180008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:09:09", "Checksum": "0f31c1aa162298257d88c3b93c952eb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.06.2019 PG180008\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n2.2. a) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der\nParteien ernannt (Art. 361 Abs. 1 ZPO). Sieht eine Schiedsvereinbarung keine\nandere Stelle für die Ernennung vor oder ernennt diese andere Stelle die Mitglieder nicht innert angemessener Frist, so nimmt das nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung vor, wenn eine\nPartei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt (Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein vom Sitzkanton bezeichnetes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für die Ernennung, Ablehnung, Abberufung\noder Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter (Art. 356 Abs. 2 lit. a\nZPO). Gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) obliegt die sachliche\nZuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.\n\nb) Gemäss Schiedsabrede vom 21. April 2005 haben beide Parteien je einen\nSchiedsrichter zu wählen. Diese beiden Schiedsrichter bestimmen hernach zusammen den Obmann des Schiedsgerichts. Die Gesuchsgegnerin widersetzt sich\nihrer Pflicht zur Wahl eines Schiedsrichters seit deutlich mehr als 30 Tagen seit\nAufforderung (vgl. vorne S. 2 letzter Absatz). Wird ein staatliches Gericht mit der\nErnennung betraut, so muss es die Ernennung vornehmen, es sei denn, eine\nsummarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3 ZPO). Zur Zeit des Abschlusses der Schiedsvereinbarung war Art. 274c aOR einschlägig, der – wie heute Art. 361 Abs. 4 ZPO –\nvorschrieb, dass Parteien für Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen lediglich die paritätische Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einset-\n-5-\n\nzen können (vgl. auch BSK ZPO-Weber-Stecher, N 38 zu Art. 354 ZPO). Dies\nhaben die Parteien damals korrekt getan. Auch sonst bestehen keine Hinweise,\ndass die Parteien keine gültige Schiedsvereinbarung getroffen hätten (vgl.\nArt. 362 Abs. 3 ZPO). Die Verwaltungskommission ist entsprechend zuständig zur\nErnennung eines Schiedsrichters oder einer Schiedsrichterin.\n\n2.3. Die Gesuchsgegnerin beantragt, ihr UP/URV-Gesuch bzw. recte den entsprechenden abweisenden Beschluss vom 31. Januar 2019 in Wiedererwägung\nzu ziehen. Die damals festgestellten Verhältnisse, mithin die Aussichtslosigkeit\ndes Rechtsbegehrens der Gesuchsgegnerin (vgl. act. 14 S. 4), haben sich indes\nnicht verändert. Entsprechend ist das Gesuch um Wiedererwägung abzuweisen\n(vgl. Art. 256 Abs. 2 ZPO).\n\n3. Zur Sache\n\nDie Ernennung eines Schiedsrichters oder einer Schiedsrichterin als solche liegt\nim freien Ermessen des zuständigen staatlichen Gerichts (BSK ZPO-Habegger,\nN 22 zu Art. 362 ZPO). Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Mieter-\nSchlichter E._____ bereit, in der vorliegenden Angelegenheit als Schiedsrichter\nzu amten. Er hat keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien\n(act. 22). Entsprechend ist er als Schiedsrichter im Verfahren MR180001-I der\nSchlichtungsbehörde Uster zu ernennen.\n\n4. Kosten und Entschädigungsfolgen\n\n4.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 1'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen.\n\n4.2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten sind praxisgemäss einstweilen\nvon der Gesuchstellerin zu beziehen; der Überschuss von Fr. 1'000.– ist ihr zurückzuerstatten. Über die endgültige Kostentragung wird im Schiedsverfahren zu\nentscheiden sein. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen\nParteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n-6-\n\n4.3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche\nGericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver\nErnennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v.\nArt. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG\ndar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a\nBGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid\nnicht anfechtbar (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber,\nArt. 362 N 52) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch\n(Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO-Dasser, Art. 362 N 11).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchsgegnerin betreffend UP/URV\nwird abgewiesen.\n\n2. Mieter-Schlichter E._____ wird im Verfahren MR180001-I der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Uster für die Gesuchsgegnerin als Schiedsrichter ernannt.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.\n\n4. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet; der Überschuss von Fr. 1'000.– wird ihr zurückerstattet.\n\nÜber die definitive Kostentragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden\nhaben.\n\n5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n\n− die Gesuchstellerin\n− die Gesuchsgegnerin\n-7-\n\n"}