{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180008_2019-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180008-O7.pdf", "Checksum": "a2b3238d079f6bde692cc6d2b1efe42d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.06.2019 PG180008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:09:09", "Checksum": "0f31c1aa162298257d88c3b93c952eb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.06.2019 PG180008\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG180008-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nlic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta\nsowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta\n\nBeschluss vom 20. Juni 2019\n\nin Sachen\n\nStadt A._____,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Einleitendes; Prozessverlauf\n\n1.1. Am 13. Juni 2018 ging bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Uster eine Klage der Abteilung ... der Stadt A._____ (fortan:\nGesuchstellerin) über eine Forderung von Fr. 6'773.– gegen B._____ (fortan: Gesuchsgegnerin) ein (act. 3/1). Der Klage lagen die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes A._____ vom 22. Februar 2018 (act. 3/7) sowie der zwischen den\nParteien am 21. April 2005 abgeschlossene Pachtvertrag über das landwirtschaftliche Gewerbe C._____-Strasse … (...) in A._____ bei (act. 3/2). Der Pachtvertrag\nenthält auf S. 17 unter dem Titel \"Vorgehen bei Streitigkeiten\" folgende Klausel:\n\n\"Streitigkeiten, die aus diesem Pachtvertrag entstehen, sind durch einen Sachverständigen oder eine Schlichtungsstelle beizulegen. Ueber Streitigkeiten, welche\nder Sachverständige oder die Schlichtungsstelle nicht beilegen kann, entscheidet\nein Schiedsgericht endgültig. Beide Parteien wählen einen Schiedsrichter. Diese\nbestimmen zusammen den Obmann. Können sie sich hierüber nicht einigen, wird\nder Obmann vom Bezirksgerichtspräsidenten Uster bestimmt. Für das Schiedsgericht gilt die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.\"\n\nDie Schlichtungsbehörde Uster bezeichnete sich mit Beschluss vom 24. Juli 2018\nals einstweilen zuständig (act. 3/3 S. 2 Ziff. 2 Abs. 1). Sie forderte beide Parteien\nauf, schriftlich mitzuteilen, welcher Vermieter- bzw. Mieter-Schlichter als Parteischiedsrichter gewählt werde (act. 3/3 S. 2 f., S. 5). Die Gesuchstellerin entschied\nsich innert Frist für den Vermieter-Schlichter D._____ als Schiedsrichter (act. 3/4).\nDie Gesuchsgegnerin liess zwei Wahlfristen von 30 Tagen sowie eine Nachfrist\nvon drei Tagen ungenutzt verstreichen (act. 3/5; act. 1 S. 2). Sie führte mit Eingabe vom 12. November 2018 aus, dass sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts\nbestreite und deshalb keinen Schlichter bezeichnen werde (act. 13/17 S. 1; vgl.\nauch act. 10).\n\n1.2. Daraufhin ersuchte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. Dezember\n2018 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich\n-3-\n\n\"mangels ausdrücklicher Regelung dieser Situation in der zitierten Schiedsklausel\ngestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO\nund § 46 GOG\" um ersatzweise Ernennung eines zweiten Schiedsrichters, damit\ndas Schiedsverfahren vor der Schlichtungsbehörde Uster fortgesetzt werden könne (act. 1).\n\n1.3. Die Verwaltungskommission setzte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom\n17. Dezember 2018 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, welcher\nrechtzeitig einging (act. 4; 5).\n\n1.4. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 6). Mit\nrechtzeitiger Eingabe vom 19. Januar 2019 beantragte die Gesuchsgegnerin eine\nFristerstreckung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und\nRechtsvertretung (fortan: UP/URV; act. 7; act. 8/1-3). Die Frist wurde der Gesuchsgegnerin erstreckt (act. 9), das Gesuch um UP/URV wurde mit Beschluss\nvom 31. Januar 2019 abgewiesen (act. 14).\n\n1.5. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 beantragte die Gesuchsgegnerin eine\nweitere Fristerstreckung, welche ihr wiederum gewährt wurde. Auf ihr erneutes\nGesuch um UP/URV wurde informell nicht eingetreten (act. 15; 16).\n\n1.6. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 3. März 2019 erstattete die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme (act. 17). Sie schliesst auf Abweisung des Gesuchs und\nersucht darum, ihr UP/URV-Gesuch in Wiedererwägung zu ziehen, ansonsten sie\nbeantrage, dass der Gesuchstellerin die Kosten aufzuerlegen seien. Die Gesuchstellerin sei sodann zur Übernahme ihrer aufgelaufenen Anwaltskosten in Höhe\nvon Fr. 6'700.– zu verpflichten. Die Eingabe vom 3. März 2019 wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 8. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt\n(act. 19). Diese hat sich dazu nicht vernehmen lassen.\n\n1.7. Die Akten der Schlichtungsbehörde Uster wurden beigezogen (act. 11;\n13/1-25). Das Verfahren ist spruchreif.\n-4-\n\n2. Prozessuales\n\n2.1. Für \"das Schiedsgericht\" haben die Parteien in der Schiedsklausel vom\n21. April 2005 die Anwendbarkeit der per 31. Dezember 2010 ausser Kraft getretenen Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vereinbart. Für das vorliegende\nVerfahren, in welchem es allein um die \"Wahl\" des Schiedsgerichts geht, haben\ndie Parteien keine Rechtswahl getroffen. Entsprechend ist diesbezüglich die\nSchweizerische Zivilprozessordnung anzuwenden (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario).\n\n"}