4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein; an den Gesuchsgegner durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Zürich, 12. Februar 2020