1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus N._____, LL.M., Präsidentin, Dr. O._____, LL.M., Schiedsrichter für den Gesuchsteller, und Dr. P._____, Schiedsrichter für den Gesuchsgegner, vom 4. September 2018 vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen entrichtet.