4.1. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, welcher nicht angefochten wurde, die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder diese endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10 ff.). -8- 4.1.1. Das Bundesgericht hat am 9. Juli 2019 bestätigt, dass in Sachen der Parteien kein Rechtsmittelverfahren eröffnet wurde (act. 26). Damit ist die Voraussetzung des rechtskräftigen Schiedsspruchs erfüllt.