3.3. Der Aufenthaltsort des Gesuchsgegners ist somit im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO unbekannt und konnte trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden. Die Verfügung vom 20. September 2018 durfte darum im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden, was in der Ausgabe vom 4. November 2019 geschah (act. 35). Die dem Gesuchsgegner darin angesetzte Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme ist unbenutzt verstrichen. 4. Materielles