3.2.6. Da der Gesuchsgegner aber mit dem vorliegenden Verfahren betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht hatte rechnen müssen – schliesslich handelt es sich dabei in casu um einen fakultativen Behelf (vgl. Berger/Kellerhals, a.a.O., Rz 1819) – und deshalb auch keine diesbezüglichen Zustellungen erwarten musste, durfte an diesem Punkt noch nicht von einer erfolgten Zustellung ausgegangen werden (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO bzw. oben Erw. 3.1.2.).