3.2.4. Am 6. Februar 2019 wurde das Zustellzeugnis betreffend die zweite Zustellung nach J._____ ans Obergericht retourniert. Auch die zweite Zustellung war gescheitert, wobei E._____ mit Datum vom 15. Januar 2019 handschriftlich festgehalten hatte: "Der empfänger wird nach G._____ weitergeleitet" (act. 17 S. 12 vorne). Dies wurde so verstanden, dass der Gesuchsgegner auch seine Adresse in J._____ zugunsten der neuen Adresse in G._____ aufgegeben hatte.