oder wenn gemäss lit. c eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). 3.2. Die Zustellung an den Gesuchsgegner wurde wie folgt durchzuführen versucht: 3.2.1. Die Verfügung vom 20. September 2018 mit Beilagen wurde mit erstem Zustellgesuch vom 8. Oktober 2018 an die im Rubrum des Schiedsspruchs aufge- -5-