b eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (wobei eine Unmöglichkeit der Zustellung erst angenommen werden kann, wenn sämtliche sachdienlichen Nachforschungen wie z.B. Anfrage bei der Einwohnerkontrolle des Wohnorts, beim Fürsorgeamt oder bei Bekannten erfolgt, aber erfolglos geblieben sind; Unmöglichkeit kann ferner bei Zustellungen ins Ausland vorliegen, wenn z.B. Staatsverträge mit dem ausländischen Staat fehlen, dieser die Zustellung verweigert oder Krieg herrscht; vgl. BSK ZPO-Gschwend, Art. 141 N 3; Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 141 N 2); oder wenn gemäss lit.