3.1.3. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO als ultima ratio (erst) dann, wenn gemäss lit. a der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; wenn gemäss lit. b eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (wobei eine Unmöglichkeit der Zustellung erst angenommen werden kann, wenn sämtliche sachdienlichen Nachforschungen wie z.B. Anfrage bei der Einwohnerkontrolle des Wohnorts, beim Fürsorgeamt oder bei Bekannten erfolgt, aber erfolglos geblieben sind;