3.1.2. Die Zustellung gilt zudem gemäss Art. 138 Abs. 3 ZPO in folgenden Fällen als erfolgt: Gemäss lit. a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; gemäss lit. b. bei persönlicher Zustellung, wenn der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.