1.7. Schliesslich wurde die Verfügung vom 20. September 2018 in der Ausgabe des Schweizerischen Handelsamtsblatts SHAB vom tt.mm.2019 publiziert (act. 35). Die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme ist unbenutzt verstrichen. 2. Zuständigkeit Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 2 S. 1), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). 3. Prozessuales