1.5. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 liess der Gesuchsteller zwei Zustellbestätigungen des Kurierdienstes TNT einreichen (act. 11/1-2). Er liess zudem ausführen, dass das Schiedsurteil vom 4. September 2018 gemäss dem Mitteilungssatz am Ende des Schiedsspruchs beiden Parteien auch per E-Mail zugestellt worden sei. Die Zustellung per E-Mail an den Gesuchsgegner sei durch Nichterhalt einer Fehlermeldung erwiesen (act. 10). 1.6. In der Folge ergingen diverse Ersuchen an den italienischen Staat um rechtshilfeweise Zustellung der Verfügung vom 20. September 2018 an den Gesuchsgegner (act. 12-33; vgl. unten E. 3.).