im Übrigen bzw. für eine Zinsforderung auf einen Betrag von Fr. 10'000.– wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von Fr. 40'000.–, die der Gesuchsteller vorgeschossen hatte, wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und er wurde verpflichtet, diese dem Gesuchsteller zu ersetzen. Im Weiteren wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 57'875.34 zu bezahlen (act. 2 S. 49). 1.2. Mit Eingabe vom 18. September 2018 liess der Gesuchsteller um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitserklärung für den Schiedsspruch vom 4. September 2018 ersuchen (act. 1).