{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-02-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180007_2020-02-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180007-O3.pdf", "Checksum": "3f24c3bff78102a272281a9df4af102e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.02.2020 PG180007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:28:06", "Checksum": "20d200eca6580d44b9f4a13930719a4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.02.2020 PG180007\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n3.2.9. Am 21. Oktober 2019 ging hierorts die Eingabe der \"Procura della Repubblica presso il Tribunale di G._____\" vom 8. Oktober 2019 ein (act. 28; deutsche\nÜbersetzung vgl. act. 31). Daraus geht Folgendes hervor: Das Einwohneramt von\nD._____ habe bestätigt, dass B._____, geboren in D._____ am tt. November\n1965, wohnhaft an der Strada L._____ Nr. … int. …, wegen Unauffindbarkeit gelöscht worden sei (act. 28 S. 2 mit Verweis auf S. 3). Ermittlungen beim Einwohneramt der Gemeinde G._____ hätten sodann ergeben, dass der Betreffende ab\n27. November 2017 Einwohner gewesen sei und an der M._____ [Ort] Nr. … gewohnt habe, von J._____ herkommend (act. 28 S. 2 mit Verweis auf S. 4). Ein\nAugenschein habe aber ergeben, dass der Genannte dort nicht anwesend gewesen sei, da er weder auf der Klingelanlage angeschrieben gewesen sei noch auf\nden Briefkästen im Innern des Hauses (act. 28 S. 2). Es sei in der Folge eine An-\n-7-\n\nfrage bei den Strafvollzugsbehörden gemacht worden, aus welcher sich ergeben\nhabe, dass B._____ sich in keiner Strafvollzugsanstalt aufhalte (act. 28 S. 2 mit\nVerweis auf S. 5). Zudem sei B._____ auch nie im INPS-Archiv (= Istituto Nazionale Previdenza Sociale = Nationalinstitut für Soziale Fürsorge) aufgeführt gewesen (act. 28 S. 2 mit Verweis auf S. 6). Daher sei ein Protokoll über vergebliche\nNachforschungen zusammengestellt worden, und der Name des Betreffenden sei\ndem Einwohneramt G._____ für die Löschung im Einwohnerregister übermittelt\nworden (act. 28 S. 2 mit Verweis auf S. 7). Die Eingabe vom 8. Oktober 2019\nwurde dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 32 und 34).\n\n3.2.10. Mit E-Mail vom 28. Oktober 2019 wurde von der \"Procura della Repubblica\npresso il Tribunale di G._____\" auf Verlangen (act. 30) eine Kopie des Zustellersuchens vom 5. Juli 2019 nachgereicht, worin festgehalten wurde, dass die vierte\nZustellung nicht habe ausgeführt werden können, weil der Gesuchsgegner sich\nnicht mehr auf dem Gebiet der Stadt G._____ aufhalte und man weder eine Adresse noch einen sonstigen Nachweis habe, dass er sich noch auf italienischem\nStaatsgebiet aufhalte (act. 33 S. 1 und 6).\n\n3.3. Der Aufenthaltsort des Gesuchsgegners ist somit im Sinne von Art. 141\nAbs. 1 lit. a ZPO unbekannt und konnte trotz zumutbarer Nachforschungen nicht\nermittelt werden. Die Verfügung vom 20. September 2018 durfte darum im\nSchweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden, was in der Ausgabe\nvom 4. November 2019 geschah (act. 35). Die dem Gesuchsgegner darin angesetzte Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme ist unbenutzt verstrichen.\n\n4. Materielles\n\n4.1. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein\nrechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, welcher nicht angefochten wurde, die\nAnfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder diese endgültig abgewiesen\nwurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den\nParteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10 ff.).\n-8-\n\n4.1.1. Das Bundesgericht hat am 9. Juli 2019 bestätigt, dass in Sachen der Parteien kein Rechtsmittelverfahren eröffnet wurde (act. 26). Damit ist die Voraussetzung des rechtskräftigen Schiedsspruchs erfüllt.\n\n4.1.2. Der Schiedsspruch vom 4. September 2018 wurde dem Gesuchsgegner\ngleichentags mit dem Kurierdienst TNT sowohl an seine Adresse in D._____ als\nauch an diejenige in J._____ geschickt. Auf beiden Sendungsverfolgungsdokumenten ist per 5. September 2018 festgehalten, dass der Empfänger verzogen\nsei, und dass er TNT kontaktieren solle (act. 11/1 und 11/2, jeweils S. 3). Nach diversen Einträgen des Wortlauts \"Sendung wurde weitergeleitet\" bzw. \"Sendung\nbefindet sich im Transport/Niederlassung\" wurde per 19. September 2018, 14.15\nUhr, für den TNT-Standort F._____ dann auf beiden Sendungsverfolgungsdokumenten festgehalten, dass die Sendung zugestellt wurde (act. 11/1 und 11/2, jeweils S. 3). Auf der jeweils letzten Seite ist die Unterschrift des Gesuchstellers ersichtlich (act. 11/1 und 11/2, jeweils S. 5: \"Signed by: B._____\"). Dem Gesuchsteller konnten somit zwei Exemplare des Schiedsspruchs am 19. September\n2018 um 14.15 Uhr zugestellt werden (act. 11/1-2 S. 5).\n\n4.2. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes Schiedsspruchs vom 4. September 2018 in Sachen der Parteien gegeben,\nweshalb dem Gesuch des Gesuchstellers zu entsprechen ist.\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nDie Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13\nAbs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens trotz Gutheissung des Ersuchens dem Gesuchsteller aufzuerlegen, da sich der Gesuchsgegner am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission, PG160001-O,\nvom 21. April 2016, E. III.1 m.w.H. auf die Praxis). Dementsprechend sind auch\nkeine Parteientschädigungen zu entrichten.\n-9-\n\n6. Rechtsmittel\n\nHinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus N._____, LL.M., Präsidentin,\nDr. O._____, LL.M., Schiedsrichter für den Gesuchsteller, und Dr. P._____,\nSchiedsrichter für den Gesuchsgegner, vom 4. September 2018 vollstreckbar ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit\ndem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen entrichtet.\n\n"}