{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-02-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180007_2020-02-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180007-O3.pdf", "Checksum": "3f24c3bff78102a272281a9df4af102e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.02.2020 PG180007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:28:06", "Checksum": "20d200eca6580d44b9f4a13930719a4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.02.2020 PG180007\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n3.1.3. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäss Art. 141\nAbs. 1 ZPO als ultima ratio (erst) dann, wenn gemäss lit. a der Aufenthaltsort des\nAdressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt\nwerden kann; wenn gemäss lit. b eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (wobei eine Unmöglichkeit der Zustellung\nerst angenommen werden kann, wenn sämtliche sachdienlichen Nachforschungen wie z.B. Anfrage bei der Einwohnerkontrolle des Wohnorts, beim Fürsorgeamt oder bei Bekannten erfolgt, aber erfolglos geblieben sind; Unmöglichkeit kann\nferner bei Zustellungen ins Ausland vorliegen, wenn z.B. Staatsverträge mit dem\nausländischen Staat fehlen, dieser die Zustellung verweigert oder Krieg herrscht;\nvgl. BSK ZPO-Gschwend, Art. 141 N 3; Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 141\nN 2); oder wenn gemäss lit. c eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt\n(Art. 141 Abs. 2 ZPO).\n\n3.2. Die Zustellung an den Gesuchsgegner wurde wie folgt durchzuführen versucht:\n\n3.2.1. Die Verfügung vom 20. September 2018 mit Beilagen wurde mit erstem Zustellgesuch vom 8. Oktober 2018 an die im Rubrum des Schiedsspruchs aufge-\n-5-\n\nführte Adresse des Gesuchsgegners an der C._____ [Strasse] in I-… D._____\n[Ort] geschickt. Die Zustellung scheiterte gemäss Zustellzeugnis vom 26. Oktober\n2018 (Eingang hierorts: 21. November 2018). In der Rubrik, in der einzutragen\nwar, aus welchen Gründen das Zustellersuchen nicht erledigt werden konnte, trug\nE._____, funzionario giudiziaro UNEP presso Tribunale di F._____ (= \"Rechtspfleger\" bei dem am Bezirksgericht F._____ angesiedelten \"Ufficio Notifiche\nEsecuzioni e Protesti\") handschriftlich ein: \"Die Adresse lösen nach G._____\n[Ort], H._____ [Strasse]\" (act. 12). Dies wurde so verstanden, dass der Gesuchsgegner seine Adresse in D._____ aufgegeben hatte und nach G._____ gezogen\nwar.\n\n3.2.2. Mit zweitem Zustellgesuch vom 12. Dezember 2018 wurde die Verfügung\nvom 20. September 2018 mit Beilagen an die zweite aus dem Schiedsentscheid\nhervorgehende Adresse des Gesuchsgegners an der I._____ [Strasse] in I-…\nJ._____ [Ort] geschickt (act. 15; vgl. act. 1 S. 4 N 2).\n\n3.2.3. Am 19. Dezember 2018 wurde dieselbe Sendung zusätzlich mit einem dritten Zustellgesuch an die vom UNEP F._____ genannte – wohl neue – Adresse\ndes Gesuchsgegners an der H._____ in G._____ geschickt (act. 16).\n\n3.2.4. Am 6. Februar 2019 wurde das Zustellzeugnis betreffend die zweite Zustellung nach J._____ ans Obergericht retourniert. Auch die zweite Zustellung war\ngescheitert, wobei E._____ mit Datum vom 15. Januar 2019 handschriftlich festgehalten hatte: \"Der empfänger wird nach G._____ weitergeleitet\" (act. 17 S. 12\nvorne). Dies wurde so verstanden, dass der Gesuchsgegner auch seine Adresse\nin J._____ zugunsten der neuen Adresse in G._____ aufgegeben hatte.\n\n3.2.5. Am 10. Mai 2019 ging eine Eingabe der \"Procura della Repubblica presso il\nTribunale di G._____\" vom 30. April 2019 ein (act. 20). Rechtspflegerin K._____\nteilte mit: \"Si restituisce e si rappresenta che, come da avviso di ricevimento allegato, l'atto non è stato ritirato dall'interessato\". Zu Deutsch: \"Wir erstatten Ihnen\nAntwort und teilen mit, dass – wie aus dem angehängten Empfangsschein hervorgeht – die Urkunde vom Betreffenden nicht abgeholt worden ist.\" Mit Stempel\nwar auf einem grünen Empfangsschein festgehalten worden, dass das zuzustel-\n-6-\n\nlende Dokument innert der Frist von zehn Tagen nicht abgeholt worden war\n(act. 20 S. 14 hinten). Somit war auch die dritte Zustellung an die vom UNEP\nF._____ genannte Adresse am (recte, vgl. act. 20 S. 2 Mitte) H._____ in …\nG._____ gescheitert.\n\n3.2.6. Da der Gesuchsgegner aber mit dem vorliegenden Verfahren betreffend\nVollstreckbarkeitsbescheinigung nicht hatte rechnen müssen – schliesslich handelt es sich dabei in casu um einen fakultativen Behelf (vgl. Berger/Kellerhals,\na.a.O., Rz 1819) – und deshalb auch keine diesbezüglichen Zustellungen erwarten musste, durfte an diesem Punkt noch nicht von einer erfolgten Zustellung\nausgegangen werden (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO bzw. oben Erw. 3.1.2.).\n\n3.2.7. Deshalb wurde die Verfügung vom 20. September 2018 mit Beilagen mit\nviertem Zustellgesuch vom 5. Juli 2019 nochmals an die vom UNEP F._____ genannte Adresse am H._____ in G._____ geschickt – dieses Mal mit der expliziten\nAufforderung, die Schriftstücke dem Empfänger persönlich auszuhändigen\n(act. 24).\n\n3.2.8. Das Bundesgericht wurde am 5. Juli 2019 um Mitteilung gebeten, ob gegen\nden Schiedsspruch vom 4. September 2018 ein Rechtsmittel erhoben worden sei\n(act. 25), was mit Antwort vom 9. Juli 2019 verneint wurde (act. 26).\n\n"}