{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-02-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180007_2020-02-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180007-O3.pdf", "Checksum": "3f24c3bff78102a272281a9df4af102e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.02.2020 PG180007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:28:06", "Checksum": "20d200eca6580d44b9f4a13930719a4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.02.2020 PG180007\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG180007-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E.\nLichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die\nGerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta\n\nBeschluss vom 12. Februar 2020\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchsteller\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegner\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Prozessverlauf\n\n1.1. In dem am 27. Mai 2016 eingeleiteten Schiedsverfahren in Sachen\nDr. A._____ (fortan: Gesuchsteller) gegen B._____ (fortan: Gesuchsgegner)\nerging am 4. September 2018 der Schiedsspruch des Schiedsgerichts (act. 2 S. 7\nund 49). Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller die Beträge\nvon Fr. 268'783.– (zuzüglich Zins), Fr. 2'120.60 sowie Fr. 350.– (zuzüglich Zins)\nzu bezahlen; im Übrigen bzw. für eine Zinsforderung auf einen Betrag von\nFr. 10'000.– wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Schiedsverfahrens in\nHöhe von Fr. 40'000.–, die der Gesuchsteller vorgeschossen hatte, wurden dem\nGesuchsgegner auferlegt, und er wurde verpflichtet, diese dem Gesuchsteller zu\nersetzen. Im Weiteren wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller\neine Parteientschädigung von Fr. 57'875.34 zu bezahlen (act. 2 S. 49).\n\n1.2. Mit Eingabe vom 18. September 2018 liess der Gesuchsteller um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitserklärung für den Schiedsspruch vom 4. September\n2018 ersuchen (act. 1).\n\n1.3. Mit Verfügung vom 20. September 2018 wurde dem Gesuchsteller Frist\nangesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten und den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsurteils an die Parteien zu erbringen. Dem Gesuchsgegner wurde gleichzeitig Frist zur Stellungnahme angesetzt\n(act. 3). Der Kostenvorschuss wurde am 1. Oktober 2018 geleistet (act. 6).\n\n1.4. Am 3. Oktober 2018 wurden das Gesuch vom 18. September 2018 und die\nVerfügung vom 20. September 2018 zum Übersetzen auf Italienisch versandt\n(act. 5; vgl. Art. 5 Abs. 3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965\nüber die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland\nin Zivil- und Handelssachen [SR 0.274.131]; fortan HZÜ 65). Die übersetzten Dokumente gingen am 5. Oktober 2018 ein (act. 6; 7/1-2).\n-3-\n\n1.5. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 liess der Gesuchsteller zwei Zustellbestätigungen des Kurierdienstes TNT einreichen (act. 11/1-2). Er liess zudem ausführen, dass das Schiedsurteil vom 4. September 2018 gemäss dem Mitteilungssatz am Ende des Schiedsspruchs beiden Parteien auch per E-Mail zugestellt\nworden sei. Die Zustellung per E-Mail an den Gesuchsgegner sei durch Nichterhalt einer Fehlermeldung erwiesen (act. 10).\n\n1.6. In der Folge ergingen diverse Ersuchen an den italienischen Staat um\nrechtshilfeweise Zustellung der Verfügung vom 20. September 2018 an den Gesuchsgegner (act. 12-33; vgl. unten E. 3.).\n\n1.7. Schliesslich wurde die Verfügung vom 20. September 2018 in der Ausgabe\ndes Schweizerischen Handelsamtsblatts SHAB vom tt.mm.2019 publiziert\n(act. 35). Die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme ist unbenutzt verstrichen.\n\n2. Zuständigkeit\n\nDas Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 2 S. 1), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung\nzuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG;\nvgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der\nSchweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\n3. Prozessuales\n\n3.1. Der Gesuchsgegner ist im Verfahren betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung anzuhören (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 13). Zu diesem Zweck war\nihm das Gesuch vom 18. September 2018 inklusive Beilagen mittels Verfügung in\nAnwendung von Art. 11a Abs. 4 IPRG in Verbindung mit dem HZÜ 65, das sowohl\ndie Schweiz als auch Italien ratifiziert haben, auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen.\nAuf die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils (Art. 140 ZPO) in der\nSchweiz wurde vorliegend verzichtet.\n-4-\n\n3.1.1. Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie ist grundsätzlich\nerfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im\ngleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\n3.1.2. Die Zustellung gilt zudem gemäss Art. 138 Abs. 3 ZPO in folgenden Fällen\nals erfolgt: Gemäss lit. a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; gemäss lit. b. bei persönlicher Zustellung, wenn der Adressat die Annahme verweigert und dies von der\nüberbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.\n\n"}