Zudem wurde ihm der Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsspruchs vom 29. Mai 2018 an die Gesuchsgegnerin auferlegt (act. 4). Aufgrund eines am 6. September 2018 genehmigten Fristerstreckungsgesuchs (act. 5 und 6) verlängerte sich die ursprünglich am 31. August 2018 ablaufende Frist bis zum 10. September 2018. 4. Am 10. September 2018 liess der Gesuchsteller mitteilen, dass er sein Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 7). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. -3-