3. Mit Verfügung vom 17. August 2018 wurde der Gesuchsteller verpflichtet, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten sowie den Nachweis zu erbringen, dass beim Schweizerischen Bundesgericht gegen den Schiedsspruch vom 29. Mai 2018 kein Rechtsmittel erhoben bzw. einem solchen die aufschiebende Wirkung nicht erteilt worden sei. Zudem wurde ihm der Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsspruchs vom 29. Mai 2018 an die Gesuchsgegnerin auferlegt (act. 4).