2. Mit Eingabe vom 14. August 2018 ersuchte der Gesuchsteller das Obergericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Konkret beantragte er das Folgende (act. 1): "1. Dem Gesuchsteller sei die Vollstreckbarkeit des Urteils des statutarischen Schiedsgerichts vom 29. Mai 2018 zu bescheinigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."