{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-09-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180006_2018-09-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180006-O3.pdf", "Checksum": "22c46a7dd2d97f7b45877c02b25c3948"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.09.2018 PG180006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:36", "Checksum": "4441a00075b064af8776901b83ac1816", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.09.2018 PG180006\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG180006-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nlic. iur. F. Schorta und Oberrichter lic. iur. C. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 18. September 2018\n\nin Sachen\n\nA1._____,\nGesuchsteller\n\nvertreten durch Dr. X._____\n\ngegen\n\nB._____ Sàrl,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Am 29. Mai 2018 fällte der Schiedsgerichtsverantwortliche des Tribunal arbitral de A2._____, Dr. C._____, im Rahmen des zwischen der A2._____\n(A1._____, fortan Gesuchsteller) und der B._____ Sàrl (fortan Gesuchsgegnerin) hängigen Verfahrens das Schiedsurteil. Darin wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 2'203.20 zzgl. 5% Zins seit dem\n5. September 2017 bzw. Fr. 612.- zzgl. Zins von 5% seit dem 13. Dezember\n2017 zu bezahlen (act. 3/4).\n\n2. Mit Eingabe vom 14. August 2018 ersuchte der Gesuchsteller das Obergericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Konkret beantragte er das Folgende (act. 1):\n\n\"1. Dem Gesuchsteller sei die Vollstreckbarkeit des Urteils des statutarischen Schiedsgerichts vom 29. Mai 2018 zu bescheinigen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST)\nzu Lasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\n3. Mit Verfügung vom 17. August 2018 wurde der Gesuchsteller verpflichtet,\neinen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten sowie den Nachweis zu erbringen, dass beim Schweizerischen Bundesgericht gegen den Schiedsspruch vom 29. Mai 2018 kein Rechtsmittel erhoben bzw. einem solchen die\naufschiebende Wirkung nicht erteilt worden sei. Zudem wurde ihm der\nNachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsspruchs vom 29. Mai\n2018 an die Gesuchsgegnerin auferlegt (act. 4). Aufgrund eines am\n6. September 2018 genehmigten Fristerstreckungsgesuchs (act. 5 und 6)\nverlängerte sich die ursprünglich am 31. August 2018 ablaufende Frist bis\nzum 10. September 2018.\n\n4. Am 10. September 2018 liess der Gesuchsteller mitteilen, dass er sein Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe\n(act. 7). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt\nabzuschreiben.\n-3-\n\n5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.\n\n4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n\n- den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller,\nunter Rücksendung des Originals des Schiedsspruchs (act. 3/4),\n\n- die Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 7,\n\n- die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.\n\n6. Rechtsmittel:\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n-4-\n\nZürich, 18. September 2018\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nLic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}