7.3. In der Eingabe vom 28. August 2018 bezeichnete der Gesuchsgegner Rechtsanwalt lic. iur. D._____, … Rechtsanwälte, … [Adresse], eventualiter als seinen Parteischiedsrichter (act. 15 Rz 5). Da der Wahlvorschlag der säumigen Partei grundsätzlich zu beachten ist und Rechtsanwalt lic. iur. D._____ gegen seine Bestellung keine Einwendungen vorbrachte (act. 36), ist diesem Eventualantrag zu folgen und ist für den Gesuchsgegner Rechtsanwalt lic. iur. D._____, … Rechtsanwälte, als Parteischiedsrichter zu ernennen. IV.