7.2. Gemäss der ins Recht gereichten Schiedsanzeige der Gesuchstellerin vom 18. Oktober 2017 bezeichnete die Gesuchstellerin Rechtsanwalt Dr. G._____, I._____ AG, … [Adresse], als ihren Parteischiedsrichter (act. 3/12 Rz 7). Zudem setzte sie dem Gesuchsgegner eine Frist von 15 Tagen an, um einen Parteischiedsrichter zu ernennen (act. 3/12 Rz 8). Innert dreissig Tagen (Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO) kam der Gesuchsgegner dieser Aufforderung nicht nach, weshalb die diesbezüglichen Erfordernisse erfüllt sind.