7.1. Für die ersatzweise Ernennung eines Parteischiedsrichters ist ferner erforderlich, dass die gesuchstellende Partei den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter bereits bezeichnet und die Gegenpartei erfolglos aufgefordert hat, ihrerseits den ihrigen Parteischiedsrichter zu ernennen. Diese Aufforderung ist zwar an keine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, hat die Ernennung innert dreissig Tagen seit der Aufforderung zu erfolgen (vgl. Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO, vgl. auch KUKO ZPO- Dasser, Art. 362 N 2 f.). Nach Art. 179 Abs. 2