juge d'appui zu beurteilen. Vielmehr obliegt die diesbezügliche Kompetenz dem Schiedsgericht selber. Damit steht die Frage des Bedingungseintritts der ersatzweisen Bestellung eines Schiedsrichters nicht entgegen. 6.3. Gleiches gilt in Bezug auf die offenbar abgetretenen Darlehensforderungen von F._____ (vgl. dazu der nicht unterzeichnete Verpfändungsvertrag in act. 3/8). Über die Frage des Eintritts der Bedingung von "fraud" oder "embezzlement" hat auch hier das Schiedsgericht selbst zu befinden. - 14 -