Dementsprechend bejaht das Bundesgericht denn auch eine Pflicht zur Gutheissung des Ernennungsgesuchs, wenn sich bezüglich des persönlichen, sachlichen oder zeitlichen Anwendungsbereichs der Schiedsvereinbarung ein Auslegungsproblem stellt oder wenn das Ergebnis der summarischen Prüfung nicht erlaubt, von vornherein und mit Sicherheit das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung auszuschliessen (Grundsatz "in dubio pro arbitro", BGE 141 III 444 E. 3). Diesen Ausführungen zufolge ist die Frage, ob die zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsvereinbarung einer Bedingung unterliegt und falls ja, ob diese eingetreten ist, nicht durch den