5.3. Unbestritten blieb seitens des Gesuchsgegners, dass mit der Vereinbarung eines "arbitrary court" für Streitigkeiten zwischen den Parteien ein Schiedsgericht gemeint sein soll und dass dieses seinen Sitz in C._____ habe (act. 15 E. 5 und act. 26). Damit bleibt es dabei, dass im Rahmen der sum- - 13 - marischen Prüfung von einer gültigen Schiedsvereinbarung auszugehen ist und die Verwaltungskommission daher zur Behandlung des Gesuchs gestützt auf die oben erwähnten Bestimmungen örtlich und sachlich zuständig ist. Auf das Gesuch ist damit einzutreten.