Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich vor, die Gesuchstellerin habe die Vereinbarung seiner Ansicht nach zu einem zu späten Zeitpunkt unterzeichnet, mit der Folge, dass es sich hierbei nicht mehr um ein Offertenakzept handle, sondern um ein neues Angebot. Bis zur Einreichung des Aktorums 3/7 vor Gericht habe er über keine - 12 -