Eine Zustellung des unterzeichneten Dokumentes ohne Bindungswille ergäbe keinen Sinn. In Bezug auf die Willensäusserung der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass sich diese grundsätzlich aus Aktorum 3/7 ergibt. Hierbei handelt es sich um diejenige Version des AJL, welche von allen Vertragsparteien unterzeichnet ist. Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich vor, die Gesuchstellerin habe die Vereinbarung seiner Ansicht nach zu einem zu späten Zeitpunkt unterzeichnet, mit der Folge, dass es sich hierbei nicht mehr um ein Offertenakzept handle, sondern um ein neues Angebot.