Den obigen Erwägungen zur Formvorschrift nach Art. 178 IPRG folgend setzt die gültige Vereinbarung einer Schiedsklausel voraus, dass der Wortlaut der entsprechenden Erklärung beim Empfänger in visuell wahrnehmbarer, physisch reproduzierbarer Form eingetroffen ist. Aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin über ein vom Gesuchsgegner unterzeichnetes Exemplar des AJL verfügt, kann geschlossen werden, dass Letzterer eine entsprechende Vereinbarung abschliessen wollte und diese der Gesuchstellerin zukommen lassen hat. Eine Zustellung des unterzeichneten Dokumentes ohne Bindungswille ergäbe keinen Sinn.