Im Übrigen ist die Schiedsvereinbarung gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht (Art. 178 Abs. 2 IPRG). Welche Voraussetzungen inhaltlich im Einzelnen für die Annahme eines Konsenses gelten, bestimmt sich demnach nach dem nach - 11 - Art. 178 Abs. 2 IPRG anwendbaren Recht (Kollisionsnorm der lex arbitri; vgl. auch Berger/Kellerhals, a.a.O., N 304 und 367 f.). 5.1. Das AJL vom 14. Dezember 2016 (act. 3/7) enthält in Ziffer 4 die folgende Bestimmung: "Swiss law is applicable to this agreement.