178 Abs. 1 IPRG keine Unterschrift. Das Unterschriftserfordernis verneint nicht nur die Lehre, sondern wird auch in der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt. So erachtet es das Bundesgericht ebenfalls als ausreichend, wenn die Vereinbarung aus den Schriftstücken hervorgeht (Entscheide des Bundesgerichts Nrn. 4A_74/2014 vom 28. August 2014, E. 3.3. und 4P.124/2001 vom 7. August 2001, E. 2c).