Textform im obgenannten Sinne gilt dabei jeder visuell wahrnehmbare, körperlich reproduzierbare, aber nicht notwendigerweise unterzeichnete Text (sog. Textform). Massgebliche Voraussetzung zur Wahrung der Formgültigkeit ist demnach, dass der Wortlaut der Erklärung beim Empfänger in visuell wahrnehmbarer, physisch reproduzierbarer Form eintrifft (BSK IPRG- Gränicher, Art. 178 N 13; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 396).