Nach Art. 178 Abs. 1 IPRG hat die Schiedsvereinbarung schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung zu erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht. Mit der Bestimmung in Absatz 1 hat der Gesetzgeber eine Schriftform eingeführt, welche nicht den herkömmlichen, im schweizerischen Recht bekannten Kategorien entspricht (BSK IPRG-Gränicher, Art. 178 N 11). Als schriftliche - 10 -