4. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass zwischen den Parteien eine gültige Schiedsvereinbarung abgeschlossen worden sei, leitet daraus die Unzuständigkeit des vorliegenden Gerichts ab und erhebt demnach die Einrede der fehlenden örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Das AJL sei nicht rechtsgültig vereinbart worden, da keine Verhandlungen geführt worden seien und die Unterschrift der Gesuchstellerin erst nachträglich angebracht worden sei (act. 15 Rz 4, act. 26 Rz 3). Die Gesuchstellerin stellt dies in Abrede (act. 18 Rz 5 f.).