Es sei vom Prinzip "in dubio pro arbitro" auszugehen (BGE 141 III 444 E. 3). Dem Ernennungsrichter ist es demnach verwehrt, eine sachliche Vorprüfung des Schiedsgegenstandes -9- vorzunehmen; darüber entscheidet das Schiedsgericht aufgrund der ihm nach Art. 186 Abs. 1 IPRG eingeräumten sog. Kompetenz-Kompetenz selber. Jedoch hat sich der Richter im Zweifelsfalle zugunsten seiner Zuständigkeit und einer Ernennung zu entscheiden, da er sonst in den Zuständigkeitsbereich des Schiedsgerichts eingreifen würde (in dubio pro arbitro, BGE 141 III 444 E. 3).