362 N 10). Im Verfahren BGE 141 III 444 nahm das Bundesgericht insbesondere zur Kritik der Lehre zu seiner bisherigen Rechtsprechung Stellung und kam zum Ergebnis, dass dem Ernennungsgesuch zu entsprechen sei, wenn sich bezüglich des persönlichen, sachlichen oder zeitlichen Anwendungsbereichs der Schiedsvereinbarung ein Auslegungsproblem stelle oder wenn das Ergebnis der summarischen Prüfung nicht erlaube, von vornherein und mit Sicherheit das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung auszuschliessen. Es sei vom Prinzip "in dubio pro arbitro" auszugehen (BGE 141 III 444 E. 3).