In BGE 118 Ia 20 hielt das Bundesgericht fest, die summarische Prüfung umfasse «den Bestand, nicht aber Gültigkeit und genaue Tragweite der Schiedsvereinbarung» (BGE 118 Ia 20 E. 5b; vgl. auch ZR 2010 [109] Nr. 17, E. 2a). Nach etwas abweichender Lehrmeinung sind hingegen sämtliche Fragen der Tragweite der Schiedsvereinbarung, nicht nur deren genaue Tragweite, bei der summarischen Prüfung i.S.v. Art. 179 Abs. 3 IPRG ausser Acht zu lassen und hat sich die summarische Prüfung darauf zu beschränken, ob prima facie eine textlich nachweisbare Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. 178 Abs. 1 IPRG besteht.