ist deshalb grundsätzlich zur Ernennung eines Parteischiedsrichters verpflichtet, es sei denn, bereits ein erster Blick, d.h. eine "prima facie"-Prüfung, lasse ihn erkennen, dass zwischen den Parteien offensichtlich keine Schiedsvereinbarung und damit auch keine Zuständigkeit des juge d'appui besteht (Art. 179 Abs. 3 IPRG). Mit der "prima facie"-Prüfung soll eine Partei nur davor bewahrt werden, sich selbst dann auf ein Schiedsverfahren einlassen zu müssen, wenn nicht einmal der Anschein einer Schiedsvereinbarung besteht (BGE 118 Ia 20 E. 5b; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 767).